Testament schreiben - kleine Anleitung


Hat man sich zum Testament schreiben durchgerungen, stellt sich als nächstes die Frage "ja, aber wie genau?". Nachfolgend einige Hinweise und Überlegungen, wie man ein Testament richtig schreibt.


Form

Sehr wichtig: ein einfaches Testament kann nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben errichtet werden. Daneben kann man noch beim Notar eines aufsetzen lassen. Für seltene Notfälle gibt es auch noch Ausnahmen, z.B. Testament vor einem Bürgermeister, vor drei Zeugen (z.B. bei naher Todesgefahr) oder auf hoher See.

 

Ungültig ist z.B. ein Testament, das mit Schreibmaschine aufgesetzt und danach unterschrieben wurde.

 

Ort und Datum

Ort und Datum müssen nicht zwingend angegeben werden. Sie erleichtern später aber einiges, z.B. die Reihenfolge bei mehreren Testamenten zu bestimmen

 

Überlegungen vor dem Schreiben eines Testaments

An den Anfangspunkt der Überlegungen sollte man sein Gesamtvermögen stellen. Oft vergessen werden z.B. Lebensversicherungsansprüche, Depots u.ä. Als nächstes stellt sich die Frage, wer was bekommen soll und ggf. unter welcher Auflage. Wer soll Erbe werden? Wer soll nur Erbe werden, wenn ein anderer verstorben ist? Soll jemand besonders abgesichert werden (z.B. Ehegatte)? Soll jemand partout nicht Erbe werden? (Stichwort: Enterbung, Pflichtteil) Soll jemand nur vorübergehend Erbe sein und nur die Erträge erhalten (Stichwort: Vor- und Nacherbschaft)?

 

Als nächstes sollte geprüft werden, was passiert, wenn kein Testament geschrieben wird, also wenn die gesetzliche Erbfolge greift. Denn wenn das Gesetz bereits zum Erfolg führt, kann man sich evtl. kürzer fassen.

 

Nicht zuletzt: steuerliche Überlegungen. An erster Stelle dabei: wie hoch sind die Freibeträge für diejenigen, die erben sollen? Muss etwas gestaltet werden (Vorsicht z.B. beim Berliner Testament)?

 

Inhalt eines Testaments

Ein klares Testament legt fest:

  • Überschrift "Testament"
  • kurze Einleitung, z.B. "Ich, Helga Müller, geb. Meier, geb. x.x.1960, lege meinen letzten Willen wie folgt fest: ..."
  • Ggf. ausführen, dass vorherige Testamente aufgehoben sein sollen
  • Bestimmung eines Erben, ggf. Ersatzerben, und Bestimmung einer Erbquote, z.B. "jeder die Hälfte" (Anmerkung: weichen die Quoten und Erben vom gesetzlichen Erbteil/von der gesetzlichen Erbfolge ab, entsteht normalerweise ein Pflichtteilsanspruch)
  • Ggf. Bestimmung eines Testamentsvollstreckers, der die gesamte Abwicklung im Erbfall übernimmt
  • Darlegung von Vermächtnissen, z.B. "mein Auto bekommt mein Enkel XY"
  • Eventuell Darlegung von Hintergründen, die bei einer späteren Auslegung helfen können

Ein Testament kann natürlich auch nur Teile regeln, z.B. eine Enterbung von Kindern anordnen, und alles andere der gesetzlichen Regelung überlassen (die Kinder erhalten dann den Pflichtteil)

 

Hinterlegung

Es kostet etwas Gebühren, aber sicherheitshalber sollte ein Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden, sodass es nicht "versehentlich" verschwindet. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses und können vorab auch unverbindlich erfragt werden. Weitere Informationen zur sog. amtlichen Verwahrung von Testamenten und das neue Testamentsregister, in dem seit 1.1.2012 Hinterlegungen registriert werden.

 

Aufhebung

Ein Testament kann implizit aufgehoben werden, indem man in einem Folge-Testament etwas Abweichendes bestimmt. Der Testierende kann es auch einfach selbst vernichten. War es in amtlicher Verwahrung (s.o. "Hinterlegung"), wird es durch Rückfordern automatisch aufgehoben. Ehegattentestamente unterliegen zum Teil besonderer Bindung.


Das können wir für Sie tun:

  • Beratung & Vorentwurf eines Testaments "zum Abschreiben" oder für den Notartermin
  • Umfassende Beratung in allen gestaltenden Erbrechtsfragen, z.B. allgemein zu Testamenten, Schenkungen und Nachfolgelösungen
  • steuerliche Optimierung
  • Unterstützung im Erbfall, z.B. bei Abwicklung von Testamenten (Vermächtnisse, Erbengemeinschaft, Teilungsanordnungen)
  • Pflichtteilsberatungen
  • Erbschaftsteuerliche Optimierung und Fertigung der Erbschaftsteuererklärungen

Wir sind Ihre ErbRechtsPartner

Seit mehreren Jahren sind wir u.a. in den Bereichen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisiert und beraten Sie umfassend. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Seite und arbeiten gegebenenfalls auch mit Fachanwälten und spezialisierten Rechtsanwälten anderer Rechtsgebiete zusammen.

 

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Haftungsausschluss

Die obigen Ausführungen stellen nur generelle, informative Anmerkungen zum Thema dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung sind Fehler nicht ganz auszuschließen. Für Fehler wird daher keine Haftung übernommen.