Erbfolge und Pflichtteil (Pflichtanteil)


Die gesetzliche Erbfolge ist für zwei Punkte bedeutsam: zum ersten legt sie fest, wer mit welchem Anteil erbt, wenn der Erblasser kein Testament geschrieben hat. Zum zweiten wird sie dann wichtig, wenn ein naher Verwandter „enterbt“ wird. Dann bleibt ihm als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil wird umgangssprachlich auch oft als „Pflichtanteil“ bezeichnet.


Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge, die auf den Pflichtteil Einfluss hat, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt. Die greift immer dann ein, wenn der Erblasser kein Testament geschrieben hat. Nach dem Gesetz werden nähere Verwandte (insbesondere Kinder) und ein Ehegatte bevorzugt. Durch das Gesetz werden dann für die einzelnen Fälle die Erbquoten festgelegt, also wer welchen Anteil am Nachlass erhält. Details dazu finden Sie hier.

 

Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder und hat kein Testament geschrieben. Die Ehegatten haben keinen Ehevertrag geschlossen, sondern lebten im „gesetzlichen Güterstand“ (Zugewinngemeinschaft).

Nach gesetzlicher Erbfolge erben hier: Die Ehefrau 50 %, jedes Kind 25 %.

 

Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Eltern, die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Andere Verwandte können keinen Pflichtteil geltend machen, auch wenn sie evtl. bei gesetzlicher Erbfolge erben würden.

 

Pflichtteil nur bei Enterbung, nicht bei Ausschlagung

Das Pflichtteilsrecht ist dann wichtig, wenn ein Pflichtteilsberechtigter per Testament „enterbt“ wird. Das kann ausdrücklich geschehen („Mein Sohn XY soll nichts erben“), häufiger ergibt sich die Enterbung dadurch, dass jemand anders zum Alleinerben bestimmt wird, z.B. der Ehegatte, während die Kinder einfach nicht genannt werden.

 

Der Pflichtteil greift nicht ein, wenn eine Person zwar Erbe wäre, aber das Erbe ausschlägt.

 

Sonderfall: Ehegatte

Der Ehegatte kann ausnahmsweise ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen. Diese Option ist genau zu prüfen, kann aber letztlich zu einem höheren Erbteil führen, da dann der Zugewinnausgleich nach realen Werten berechnet wird (vgl. § 1371 Abs. 2, 3 BGB).

 

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, den der Enterbte bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würde. Zunächst ist dafür der relevante Nachlass zu ermitteln. Besonderes Augenmerk gilt dabei Schenkungen: es kann durchaus sein, dass verschenkte Gegenstände für die Pflichtteilsberechnung dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden. Kurz gesagt wird so getan, als ob die Schenkung nicht erfolgt ist.

 

Pflichtteilsentzug

Der Pflichtteil selbst ist durch das Gesetz besonders geschützt, er kann nur mit bestimmten, schwerwiegenden Gründen entzogen werden, z.B. wenn der potenzielle Erben

  • dem Erblasser, Ehegatten oder Kindern oder einer nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens/schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber diesen Personen schuldig gemacht hat,
  • eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat,
  • wegen einer vorsätzlich Straftat zu mindestens 1 Jahr Haft ohne Bewährung (oder zu psychiatrischer Unterbringung) verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass dem Erblasser unzumutbar ist.

 

Details dazu finden sich in § 2333 BGB.

 

Wichtig: selbst wenn diese Fälle vorliegen, ist ein entsprechender Ausschluss vom Pflichtteil ausdrücklich zu formulieren! Ein solcher Ausschluss muss den Sachverhalt nachprüfbar und ausführlich darlegen, so dass er aus dem Testament heraus bereits verständlich ist.


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