Ehegatten: gesetzliche Erbfolge und Testament


Da der Ehegatte meist nicht mit dem Erblasser verwandt ist, ist er durch Sonderregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch in die gesetzliche Erbfolge eingebunden (vgl. dazu ausführlich: „gesetzliche Erbfolge ohne/mit Testament“). Das Gesetz gibt dem Ehegatten unterschiedliche Anteile am Erbe, je nachdem, mit welchen anderen Erben er zusammentrifft und wie nahe diese mit dem Erblasser verwandt sind. Daneben wirkt sich beim Ehegatten das Güterrecht aus, also ob ein Ehevertrag geschlossen wurde oder der unveränderte gesetzliche Güterstand (= Zugewinngemeinschaft) gilt. Für Ehegatten gibt es dazu einige Besonderheiten, wenn sie ein gemeinsames Testament schreiben wollen.


Gesetzliche Erbfolge

Gesetzlich ist vorgesehen, dass der Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung (Kindern/Enkeln) ein Viertel der Erbschaft erhält, neben Erben der zweiten Ordnung und Großeltern die Hälfte. Leben keine Großeltern mehr, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft. Er schließt also Onkel und Tanten aus.

 

Überblick: Auswirkung des Güterstands auf das Erbrecht

An sich handelt es sich bei den Güterständen um familienrechtliche Regelungen im BGB, sie haben jedoch ausnahmsweise auch Konsequenzen im Erbrecht. Übliche Güterstände sind: die Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Für Gütergemeinschaft und Gütertrennung muss zwingend ein Ehevertrag vor einem Notar geschlossen werden. Schließt man keinen Ehevertrag, gilt nach dem BGB automatisch die Zugewinngemeinschaft. Sie wird daher auch „der gesetzliche Güterstand“ genannt. Nur die Zugewinngemeinschaft wirkt sich gesetzlich auch im Erbrecht aus.

 

Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft im Erbrecht

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jegliches Vermögen Eigentum des jeweiligen Ehegatten (anders z.B. bei Gütergemeinschaft). Die Ehegatten sind untereinander nicht an Vermögensgegenständen des anderen beteiligt oder verpflichtet. Auch für Schulden haftet jeder Ehegatte getrennt.

 

Es wird jedoch bei Scheidung oder Tod der so genannte Zugewinn ausgeglichen. Für jeden Ehegatten wird dabei berechnet, was er während der Ehe zu seinem Anfangsvermögen dazu erwirtschaftet hat. Der Ehegatte, der mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte an den anderen abgeben (Zugewinnausgleich).

 

Für diesen Zugewinnausgleich gibt es zwei Methoden: genaue Berechnung oder pauschal. Bei der genauen Berechnung wird jeder in der Ehe erworbene Vermögensgegenstand (z.B. Bankguthaben, Grundstücke) genau geprüft und der Wert ermittelt. Diese Methode ist Standard bei Scheidung. Die pauschale Methode ist dagegen nur bei Tod eines Ehegatten vorgesehen und soll den überlebenden Ehegatten begünstigen. Dabei wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Das gilt unabhängig davon, ob wirklich ein Zugewinn erzielt wurde.

 

Zusätzlich kann der Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft sogar die Erbschaft ausschlagen, den Pflichtteil verlangen und zusätzlich den Zugewinnausgleich nach der genauen Berechnung verlangen. Hier muss der überlebende Ehegatte genau rechnen und dann entscheiden.

 

Gemeinsames Testament

Ehegatten könnten ein Testament gemeinsam schreiben. Ähnlich einem Erbvertrag kann ein solches Testament dazu führen, dass Ehegatten über den Tod hinaus an ihre Entscheidungen gebunden sind. Der überlebende Ehegatten kann dann unter Umständen nicht mehr von den Regelungen im gemeinsamen Testament abweichen (siehe „Ehegatten: gemeinsames Testament/Erbvertrag“).


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