Neues Erbschaftsteuergesetz: Bundesverfassungsgericht schaltet sich nochmals ein

Nachdem am 8.7. der Bundesrat das neue Erbschaftsteuergesetz in den Vermittlungsausschuss und damit in die Sommerpause geschickt hat, schaltet sich das Bundesverfassungsgericht nochmals ein und will ebenfalls nochmals prüfen (PM 41/2016).

Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss mit deutlichen Änderungswünschen angerufen (Details hier) und damit die Sommerpause für das Gesetz bestimmt, da der nächste Termin nun der 8.9.2016 sein wird.

 

Das Bundesverfassungsgericht nahm dies offenbar zum Anlass, sich dem Thema erneut zu widmen. In der Pressemitteilung Nr. 41/2016 verlautbart der Vorsitzende des 1. Senats, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, dass er in einem Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und des Bundesrat angekündigt hat, der erste Senat werde sich mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren befassen.

 

Unserer Auffassung nach schaltet sich das Bundesverfassungsgericht damit v.a. in die Diskussion ein, was es bedeutet, dass die Frist zur Neuregelung (30.06.2016) nunmehr überschritten ist. An sich hatte das Bundesverfassungsgericht (vgl. unsere vorigen Beiträge) am 17.12.2014 eine Frist zur Neuregelung bis 30.06.2016 bestimmt. Allgemein war damals die Frist als großzügig, aber auch notwendig angesehen worden. Damit, dass selbst diese lange Frist überschritten werden würde, hatte niemand wirklich gerechnet.

 

Aktuell besteht Unsicherheit darüber, was inhaltlich in der Zwischenzeit gilt und ob (und in welchem Umfang) eine Rückwirkung der Neuregelung zulässig ist. Die Finanzverwaltung wendet aktuell bis auf weiteres die alten Vorschriften an (siehe Details hier), wird aber alle Bescheide vorläufig erlassen und ggf. Anpassungen vornehmen, wenn eine rückwirkende Neuregelung erfolgt. Insoweit ist dieses Vorgehen zwar praxisgetrieben, bringt aber keinen inhaltlichen Schutz.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestags (24.6.2016) der Vertrauensschutz entfallen sein, weil klar war, dass eine entsprechende Neuregelung kommen wird.

 

Für den Fall der Anrufung des Vermittlungsausschusses ist zwar insoweit noch nichts konkretes entschieden worden. Letztlich wird aber zumindest ähnliches gelten, sodass Vertrauensschutz (inhaltlich auf die angedachte Bundestagsregelung) nur für Steuerstichtage/Erbfälle bis 8.7.16 besteht (= Bundesratsbeschluss) - vermutlich ein sehr geringer Teil der Fälle und insoweit eine akademische Diskussion.

 

to be continued...