Bundesrat schickt neues Erbschaftsteuergesetz in den Vermittlungsausschuss

In seiner Sitzung vom 8.7.2016 hat der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestags nicht zugestimmt, sondern beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz soll grundlegend überarbeitet werden.

Das Gesetz wird wohl noch länger brauchen - jedenfalls bis nach der Sommerpause. Der Vermittlungsausschuss wird am 8.9.2016 verhandeln.

 

Einige Punkte des Bundesrates:

 

  • Grundsätzlich meint der Bundesrat, dass der Gesetzesentwurf wie vom Bundestag beschlossen (Download hier) die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt. Er hat v.a. folgende Punkte angeführt, die insbesondere zu beachten sind:
  1. Der Bundesrat will eine Grenze von maximal 10% nicht begünstigten Verwaltungsvermögens regeln (sog. 10%-Grenze), um eine 100%ige Steuerbefreiung zu erhalten. Die 10%-Grenze soll technisch besser abgesichert werden, um Umgehungen zu vermeiden.
  2. Verwaltungsvermögensdefinition: Bislang sind z.B. Kosten für Oldtimer und Sportflugzeuge zwar in der Einkommensteuer (recht schnell) steuerlich nicht abziehbar. Bei der Erbschaftsteuer wären sie aber kein Verwaltungsvermögen und könnten voll als Betriebsvermögen steuerbefreit werden - der Bundesrat will dies abgeändert sehen. Ähnlicher Punkt mit steuertechnischem Hintergrund: keine Betriebsvermögensbefreiung für sog. gewerblich geprägte Gesellschaften.
  3. Deckelung der Begünstigung von Betriebsvermögen, das Altersvorsorgeverpflichtungen dient.
  4. Das Abschmelzmodell zwischen 26 und 90 Mio. Euro Vermögen soll verschärft werden.
  5. Verschärfung der Stundungsregelung, sodass genauer geprüft wird, ob Stundungsbedürftigkeit vorliegt (ähnlich den bisherigen Regelungen im ErbStG und den allgemeinen Regelungen in der Abgabenordnung).
  6. Weitere Verschärfungen bei den geplanten Abschlägen bei Verfügungsbeschränkungen in Familiengesellschaften.
  7. Der Bundesrat lehnt für die Unternehmensbewertung den geplanten Korridor für den Basiszins von 3,5% bis 5,5% ab. Zusammen mit dem Abschlag nach Nr. 6 würde das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete (zu niedrige) Bewertungsniveau wieder erreicht.