Freibeträge Erbe und Erbschaft


Ausgangspunkt von steuerlichen Überlegungen sind immer die Freibeträge für den Erben. Wurden Sie schon genutzt oder sind Gestaltungen notwendig? Wie sind die generellen Nachfolgeplanungen?

Schenkungsteuer vs. Erbschaftsteuer
Die Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuergesetz mitgeregelt, es gelten also im wesentlichen die gleichen Rahmenbedingungen, z.B. Freibeträge, Bewertungsfragen usw.

 

Freibeträge und Verwandtschaft
Zunächst gilt: je näher Schenker und Beschenkter miteinander verwandt sind, desto höher sind die Steuerfreibeträge. Die Steuerfreibeträge gelten für alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren, d.h. sie können alle 10 Jahre neu genutzt werden.

 

Kurzer Überblick über die Freibeträge

Schenkungen von Eltern an Kinder: 400.000 Euro (pro Elternteil und Kind!)
Schenkungen Ehegatten untereinander: 500.000 Euro
Schenkungen von Großeltern an Enkel: 200.000 Euro (wenn Eltern der Enkel noch leben, ansonsten 400.000 Euro)
Schenkungen an nicht verwandte andere Personen: 20.000 Euro ("Jedermannfreibetrag")

Zusatzfreibetrag im Todesfall: Ehegatten erhalten einen besonderen Freibetrag von 256.000 Euro, Kinder bis 27 Jahre erhalten zusätzlich zwischen 52.000 und 10.300 Euro

 

Daneben gibt es einige besondere sachliche Steuerbefreiungen, z.B. für Hausrat, Kunstgegenstände und Grundstücke, v.a. das Familienheim oder vermietete Grundstücke

Steuerbefreiung als Betriebsvermögen
Betriebsvermögen ist in Erbschaft- und Schenkungsteuer besonders begünstigt, da damit Arbeitsplätze erhalten werden sollen. Diese Begünstigungen greifen auch dann, wenn die anderen Steuerfreibeträge schon ausgenutzt wurden oder die Freibeträge überschritten werden.

 

Zum Betriebsvermögen zählt z.B. das Vermögen einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. In vielen Fällen kann Betriebsvermögen zu 100 % steuerbegünstigt übergeben werden. Es ist dann allerdings u.U. bis zu 7 Jahre gebunden, d.h. es darf nicht veräußert werden. Auch kommt oft eine sog. Lohnsummenregelung zum tragen, d.h. Arbeitsplätze müssen erhalten bleiben, weil sonst die steuerliche Begünstigung entfällt.

Das können wir für Sie tun:

  • Steuerliche Optimierung von Nachfolgelösungen
  • Umfassende Beratung in allen gestaltenden Erbrechtsfragen, z.B. Entwurf von Testamenten, Schenkungen und Nachfolgelösungen
  • Unterstützung im Erbfall, z.B. bei Abwicklung von Testamenten (Vermächtnisse, Erbengemeinschaft, Teilungsanordnungen)
  • Pflichtteilsberatungen
  • Erbschaftsteuerliche Optimierung und Fertigung der Erbschaftsteuererklärungen

 

Wir sind Ihre Erbrechtspartner

Seit mehreren Jahren sind wir u.a. in den Bereichen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisiert und beraten Sie umfassend. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Seite und arbeiten gegebenenfalls auch mit Fachanwälten und spezialisierten Rechtsanwälten anderer Rechtsgebiete zusammen. Auf unserer Hauptseite finden Sie mehr Informationen zu unserer Kanzlei in München.

 

Unser Ziel: Generationen verbinden – Steuern und Recht optimieren!

 

 

Haftungsausschluss

Die obigen Ausführungen stellen nur generelle, informative Anmerkungen zum Thema dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung sind Fehler nicht ganz auszuschließen. Für Fehler wird daher keine Haftung übernommen.